5. Abschnitt*)
Schlussbestimmung
§ 32*)
Eigener Wirkungsbereich
Die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnittes und im ersten Unterabschnitt des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 55/2019
06.08.2019
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