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§ 32 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

zu Abs. 1 lit. b: Diese Erklärung wird von der Praxis Aufsandungserklärung genannt.

§ 32.

(1) Privaturkunden, auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden soll, müssen außer den Erfordernissen der §§ 26, 27 enthalten:

  1. a) die genaue Angabe der Liegenschaft oder des Rechtes, in betreff deren die Einverleibung erfolgen soll;
  2. b) die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, daß er in die Einverleibung einwillige.

(2) Diese Erklärung kann auch in einer besonderen Urkunde oder in dem Grundbuchsgesuch abgegeben werden. In solchen Fällen muß aber die Urkunde oder das Gesuch, in dem die Erklärung enthalten ist, mit den Erfordernissen zur Einverleibung versehen sein.

zu Abs. 1 lit. b: Diese Erklärung wird von der Praxis Aufsandungserklärung genannt.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025548

alte Dokumentnummer

N2195511211S