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§ 32 BThOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Vollziehung

§ 32.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. Hinsichtlich des § 3 Abs. 1 und des § 7 Abs. 2 bis 3 und des § 27 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
  3. 3. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5 und des § 21 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Finanzen;
  4. 4. hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 4 und § 22 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
  5. 5. hinsichtlich des § 8, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;
  6. 6. hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und des § 25 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
  7. 7. hinsichtlich der §§ 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;
  8. 8. im Übrigen der Bundeskanzler.

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