5. Abschnitt
Interessensvertretung der Arbeitnehmer
§ 22.
(1) Der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 beim Bundestheaterverband eingerichtete Dienststellenausschuß übt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode in bezug auf die Bediensteten, die zu diesem Zeitpunkt in seinen Wirkungsbereich nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, fielen, die Funktion des Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz aus. Die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Arbeitsverfassungsgesetz beim Bundestheaterverband und bei den Bühnen gemäß § 3 Abs. 1 eingerichteten Arbeitnehmervertretungen üben diese Funktion bei der entsprechenden Gesellschaft bis zur Neuwahl weiterhin aus.
(2) § 133 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes ist auf die Bühnengesellschaften nicht anzuwenden. Abweichend von § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes entsendet der jeweilige Betriebsrat zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat der Bühnengesellschaften. Das Entsenderecht in den Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH obliegt dem Zentralbetriebsrat.
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