Verrohrung, Zementation
§ 32
(1) Bohrlöcher sind mit Standrohren zu versehen und durch Verrohrungen zu sichern. Die Verrohrungen müssen so dimensioniert sein, dass sie den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten.
(2) Die Absetzteufen der einzelnen Rohrtouren sind entsprechend den zu erwartenden geologischen Verhältnissen so festzulegen, dass ein Aufbrechen des Gebirges im unverrohrten Teil des Bohrloches verhindert wird.
(3) Die Ankerrohrtour ist so abzusetzen, dass eine zuverlässige Verankerung der Absperreinrichtungen und der nachfolgenden Rohrtouren gewährleistet ist.
(4) Die Verrohrungen sind durch Zementation gegen das Gebirge zuverlässig abzudichten und zu verankern. Die einzelnen Rohrtouren sind mindestens so weit aufzuzementieren, dass ein dichter Abschluss des Bohrloches gegen den nicht zementierten Teil des Ringraumes erreicht wird. Die Ankerrohrtour ist vollständig bis zu Tage zu zementieren.
(5) Die Zementationsstrecken sind so zu bemessen, dass eine Kommunikation von Medien zwischen den durchteuften durchlässigen Horizonten und eine Kommunikation von Medien nach obertage verhindert werden. Die Lage der Zementationsstrecken sowie die Dichtheit der Verrohrung und der Zementation am Rohrschuh sind zu bestimmen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
(6) Veränderungen an der Verrohrung oder Zementation sind der Behörde vier Wochen vor Durchführung der Arbeiten anzuzeigen. Dies gilt nicht für Veränderungen am Verrohrungs- und Zementationsschema während der Bohrarbeiten aufgrund neuer geologischer Erkenntnisse.
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