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§ 32 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Lagerung von radioaktiven Quellen

§ 32.

(1)  Radioaktive Quellen sind während der Zeit, in der sie nicht verwendet werden, in ausschließlich dafür bestimmten Behältnissen und/oder Einrichtungen, wie Schränken, Tresoren oder baulichen Vorrichtungen, zu lagern.

(2)  Die Aktivität der gelagerten Quellen, die Abschirmwirkung der Behältnisse und Einrichtungen gemäß Abs. 1 und sonstige Gegebenheiten, wie Aufenthaltszeiten und Abstände, sind so aufeinander abzustimmen, dass die durch die Lagerung verursachte effektive Dosis im Kalenderjahr für

  1. 1. Einzelpersonen der Bevölkerung 0,3 Millisievert und
  2. 2. strahlenexponierte Arbeitskräfte ein Millisievert

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225434

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