Lagerung von radioaktiven Quellen
§ 32.
(1) Radioaktive Quellen sind während der Zeit, in der sie nicht verwendet werden, in ausschließlich dafür bestimmten Behältnissen und/oder Einrichtungen, wie Schränken, Tresoren oder baulichen Vorrichtungen, zu lagern.
(2) Die Aktivität der gelagerten Quellen, die Abschirmwirkung der Behältnisse und Einrichtungen gemäß Abs. 1 und sonstige Gegebenheiten, wie Aufenthaltszeiten und Abstände, sind so aufeinander abzustimmen, dass die durch die Lagerung verursachte effektive Dosis im Kalenderjahr für
- 1. Einzelpersonen der Bevölkerung 0,3 Millisievert und
- 2. strahlenexponierte Arbeitskräfte ein Millisievert
- nicht überschreitet.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225434
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)