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§ 31 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Abschirmung von Räumen und Funktionseinheiten

§ 31.

Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung von Räumen und Funktionseinheiten, in denen Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen ausgeübt werden, sind die in Anlage 7 Abschnitt A angeführten Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225433

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