Abgeltung des Ersatzanspruches bei Krankenbehandlung.
§ 328.
Kosten einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137) sind mit einem Betrag abzugelten, der für jeden Tag der Dauer einer solchen Behandlung im Ausmaß des halben Krankengeldes (§ 141 Abs. 1) zu leisten ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093866
alte Dokumentnummer
N6195545856L
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