Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung.
§ 327.
Aus den Pensionen der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 324, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach § 325 oder nach § 326 besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093865
alte Dokumentnummer
N6195545855L