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§ 326 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Ersatzleistungen aus der Unfallversicherung.

§ 326.

(1) Aus den Leistungen der Unfallversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) gewährt wurde, auf den (die) sich der Anspruch des Unterstützten gegen den Träger der Unfallversicherung gründet.

(2) Zu ersetzen sind:

  1. 1. Kosten der Bestattung aus dem Teilersatz der Bestattungskosten;
  2. 2. Leistungen der Sozialhilfe, die wegen des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093864

alte Dokumentnummer

N6195545854L

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