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§ 328 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes.

§ 328

Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermuthung für die Redlichkeit des Besitzes.

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