Fortdauer des Besitzes.
Rechte des redlichen Besitzes:
a) in Rücksicht der Substanz der Sache;
§ 329
Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des redlichen Besitzes die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl vertilgen.
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