Aufgrund einer Kompetenzänderung mit 1.1.2020 (vgl. Art. 1 Z 6 und 8 der BVG-Novelle BGBl. I Nr. 14/2019) sind nur mehr jene Bestimmungen der Landarbeitsordnung 2000 aktuell abrufbar, welche – weiterhin in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallendes – Organisationsrecht enthalten. Die übrigen – vorerst als Bundesgesetz weitergeltenden – Bestimmungen bleiben jedoch aus dokumentationstechnischen Gründen in der Fassung vom 1.1.2020 historisch abrufbar.
§ 322
Beisitzer
(1) Die Landesregierung hat aufgrund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber und eine Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmer zu erstellen. Bei der Erstattung der Vorschläge und der Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen zu erstatten.
(3) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.
(4) Die im Abs. 1 genannten Listen können bei der Obereinigungskommission während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.
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