§ 31a.
Der Hauptausschuß hat Anträge gemäß § 29 Abs. 2 lit. a und g unverzüglich in Verhandlung zu nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung (dem Bundesminister) und dem Hauptausschuß Einvernehmen erzielt wird, hat der zuständige Bundesminister die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Hauptausschusses kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR40133178
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)