§ 31.
(1) Der Hauptausschuß wählt einen Ständigen Unterausschuß, dem die in Art. 18 Abs. 3 und Art. 55 Abs. 3 B-VG vorgesehenen Befugnisse obliegen, sowie einen Ständigen Unterausschuß, der nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zuständig ist (Ständiger Unterausschuß in Angelegenheiten der Europäischen Union). Die Wahlen erfolgen nach den im § 30 festgesetzten Grundsätzen; den Unterausschüssen muß jedoch jeweils mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.
(2) Für jedes Mitglied der Ständigen Unterausschüsse ist jeweils ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ständigen Unterausschüsse behalten ihre Mandate so lange, bis der Hauptausschuß des Nationalrates andere Mitglieder und Ersatzmitglieder in den betreffenden Ständigen Unterausschuß gewählt hat.
Schlagworte
Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung, Erlassung von Notverordnungen des Bundespräsidenten
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR40141042
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