5. Abschnitt – Abstellflächen, Anlegestellen und sonstige Bewegungsflächen
§ 31. Abstellflächen und Anlegestellen
(1) Abstellflächen und Anlegestellen dürfen nur außerhalb von Sicherheitsstreifen und außerhalb von Anflugsektoren angelegt werden. Ihr Abstand von Sicherheitsstreifen und Anflugsektoren muß so groß sein, daß Luftfahrzeuge, für welche die Abstellfläche (Anlegestelle) bestimmt ist, die Übergangsfläche nicht überragen können.
(2) Die Neigung von befestigten Abstellflächen darf nicht größer sein als 1%.
(3) Anlegestellen müssen, gemessen bei niedrigstem Wasserstand, so tief sein wie die zugehörige Fahrrinne.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147973
alte Dokumentnummer
N9197249368J
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