§ 32. Ausweichstellen und Wendebecken
(1) Bei Errichtung von Ausweichstellen zur Erleichterung des Rollverkehres müssen die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 bis 3 über Mindestabstände von Pisten und Hindernissen eingehalten werden.
(2) Die Längs- und Querneigung von Ausweichstellen darf die zulässigen Neigungen von Rollwegen gemäß § 30 Abs. 1 und 4 nicht überschreiten.
(3) An den Enden von Wasserpisten müssen Wendebecken vorhanden sein. Der Durchmesser der Wendebecken muß mindestens doppelt so groß wie die Breite der Wasserpiste sein. Die Tiefe von Wendebecken, gemessen bei niedrigstem Wasserstand, muß der Mindesttiefe der zugehörigen Wasserpiste entsprechen.
Schlagworte
Längsneigung
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147974
alte Dokumentnummer
N9197249369J
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