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§ 30 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 30. Neigung von Rollwegen

(1) Die Längsneigung von Rollwegen darf nicht größer sein als:

  1. 1,5% bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
  2. 3,0% bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E, F und von Hubschrauberpisten.

(2) Der Übergang von einer Neigung zur anderen muß durch eine gekrümmte Fläche gebildet werden, deren Krümmungsradius nicht kleiner sein darf als:

  1. 3000 m (1% je 30 m) bei Rollwegen von Pisten der Klassen A B und C,
  2. 2500 m (1% je 25 m) bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E, F und von Hubschrauberpisten.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 muß auf Rollwegen eine ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem Punkt:

  1. 3 m über der Rollwegoberfläche innerhalb einer Entfernung von 300 m bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C, und
  2. 2 m über der Rollwegoberfläche innerhalb einer Entfernung von 250 m bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F.

(4) Die Querneigung von Rollwegen darf nicht größer sein als:

  1. 1,5% bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
  2. 2,0% bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F,
  3. 3,0% bei Rollwegen von Hubschrauberpisten.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147972

alte Dokumentnummer

N9197249367J

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