§ 30. Neigung von Rollwegen
(1) Die Längsneigung von Rollwegen darf nicht größer sein als:
- 1,5% bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
- 3,0% bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E, F und von Hubschrauberpisten.
(2) Der Übergang von einer Neigung zur anderen muß durch eine gekrümmte Fläche gebildet werden, deren Krümmungsradius nicht kleiner sein darf als:
- 3000 m (1% je 30 m) bei Rollwegen von Pisten der Klassen A B und C,
- 2500 m (1% je 25 m) bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E, F und von Hubschrauberpisten.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 muß auf Rollwegen eine ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem Punkt:
- 3 m über der Rollwegoberfläche innerhalb einer Entfernung von 300 m bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C, und
- 2 m über der Rollwegoberfläche innerhalb einer Entfernung von 250 m bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F.
(4) Die Querneigung von Rollwegen darf nicht größer sein als:
- 1,5% bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
- 2,0% bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F,
- 3,0% bei Rollwegen von Hubschrauberpisten.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147972
alte Dokumentnummer
N9197249367J
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