§ 31
Berichtspflichten der Baubehörde
Erlangt die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2018 Kenntnis
- a) von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
- b) davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 40 Abs. 1 lit. a bis n verstoßen wird,
- so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.
27.12.2018
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