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§ 31 TBG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2026

§ 31

Berichtspflichten der Baubehörde

Erlangt die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2022 Kenntnis

  1. a) von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
  2. b) davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 40 Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 16 bis 21 sowie Abs. 2 Z 2 und 4 verstoßen wird,
  1. so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

10.07.2026

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