§ 31 TBG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.2023

§ 31

Berichtspflichten der Baubehörde

Erlangt die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2022 Kenntnis

  1. a) von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
  2. b) davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 40 Abs. 1 lit. a bis l, n bis q und s bis w verstoßen wird,
  1. so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

14.02.2023

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