Weitere Festlegungen
§ 31.
(1) Für eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung gilt, dass
- 1. bei Tätigkeiten, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt,
- a) mit Ausnahme der Verantwortung für die Prüfung der Rechtfertigung jeder einzelnen Exposition gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 die gleichen Vorschriften wie für medizinische Expositionen gelten sowie
- b) Arbeitsanweisungen zu erstellen sind, die mit dem Ziel der Exposition und der erforderlichen Bildqualität vereinbar sind;
- 2. bei Tätigkeiten, bei denen keine medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, die Dosis für die betroffenen Personen deutlich unter den gemäß § 9 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten für die Exposition der Bevölkerung liegen muss;
- 3. die Person, die exponiert werden soll, zu informieren und ihre Einwilligung einzuholen ist.
- In dem Gesetz, mit dem eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung für zulässig erklärt wird, können Ausnahmen von Z 3 in jenen Fällen zugelassen werden, in denen Behörden nach anderen Rechtsvorschriften auch ohne die Einwilligung der betreffenden Person tätig werden dürfen.
(2) Sofern in dem Gesetz, mit dem eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung für zulässig erklärt wird, für Tätigkeiten, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, keine spezifischen diagnostischen Referenzwerte festgelegt sind, hat die/der für die Vollziehung jenes Gesetzes zuständige Bundesministerin/Bundesminister solche Werte festzulegen, sofern diese praktisch anwendbar und zweckmäßig sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223923
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)