Prüfungsgegenstände und Prüfungsorgan
§ 31.
(1) Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebietsgruppen:
- 1. Allgemeine Fachgebiete:
- a) Vorschriften; Gewässerkunde,
- b) Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeugs,
- c) Bau und Stabilität des Fahrzeuges,
- d) Schiffsmaschinen,
- e) Laden und Löschen,
- f) Verhalten unter besonderen Umständen;
- 2. Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrzeugen unter Radar;
- 3. Zusätzliche Gegenstände für die Beförderung von Fahrgästen.
- Die Prüfungsgegenstände für die einzelnen Befähigungsausweise sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Prüfenden ergeben sich aus Anlage 22.
(2) Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn sie von allen Prüfenden mit „bestanden“ beurteilt wird; die praktische Prüfung darf erst nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Prüfung abgenommen werden.
(3) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis; sie ist für Befähigungsausweise, die zur Schiffsführung auf Wasserstraßen berechtigen, auf Wasserstraßen abzuhalten.
(4) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung darf frühestens nach zwei Wochen wiederholt werden, eine nicht bestandene praktische Prüfung frühestens nach zwei Wochen, längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Prüfung bei deren sonstiger Ungültigkeit.
(5) Prüferinnen bzw. Prüfer haben das Ergebnis der theoretischen und praktischen Prüfung in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten und der Behörde mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20011810
Dokumentnummer
NOR40241957
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)