Geistige und körperliche Eignung
§ 30.
(1) Die geistige und körperliche Eignung für ein Kapitänspatent – Seen- und Flüsse, ein Schiffsführerpatent – AT und ein Schiffsführerpatent – 20 m hat der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 gemäß § 1 Z 9 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus das Farbunterscheidungsvermögen durch einen anerkannten medizinischen Test (Farnsworth Panel D15 oder aus medizinischer Sicht gleichwertig) nachgewiesen sein muss. Die geistige und körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Die geistige und körperliche Eignung für das Schiffsführerpatent – 10 m hat der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 gemäß § 1 Z 8 FSG-GV mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss. Der Nachweis gilt durch ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Luft- oder Triebfahrzeugen als erbracht. Der Nachweis gilt mit Ausnahme des Farbunterscheidungsvermögens weiters als erbracht, wenn ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Kraftfahrzeugen vorliegt. In diesem Fall ist das ausreichende Farbunterscheidungsvermögen durch einen anerkannten medizinischen Test (Farnsworth Panel D15 oder aus medizinischer Sicht gleichwertig) nachzuweisen.
(3) Die geistige und körperliche Eignung von Maschinistinnen bzw. Maschinisten hat der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 gemäß § 1 Z 9 FSG-GV mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus das Farbunterscheidungsvermögen durch einen anerkannten medizinischen Test (Farnsworth Panel D15 oder aus medizinischer Sicht gleichwertig) nachgewiesen sein muss. Werden die Anforderungen an das Farbunterscheidungsvermögen nicht erfüllt, so darf die Maschinistin bzw. der Maschinist nicht als Rudergängerin bzw. Rudergänger gemäß § 1.09 WVO eingesetzt werden. Im Falle des Vorhandenseins eines Schifferdienstbuches ist dieser Umstand in das Schifferdienstbuch einzutragen. Die geistige und körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ausstellung eines Schifferdienstbuches oder für Maschinistinnen bzw. Maschinisten ohne Schifferdienstbuch bei der erstmaligen Einstellung als Besatzungsmitglied nicht älter als drei Monate sein darf. Die Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen gemäß §§ 8 und 9 FSG-GV gelten nicht für die Funktion der Maschinistin bzw. des Maschinisten.
(4) Die körperliche Eignung von Maschinistinnen bzw. Maschinisten auf anderen Gewässern als Wasserstraßen, die keine Ausstellung eines Schifferdienstbuches beantragen, sowie von Decksfrauen – AT bzw. Decksmännern – AT ist abweichend von Abs. 3 durch ein ärztliches Gutachten über die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gemäß § 1 Z 8 FSG-GV nachzuweisen.
(5) Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger gemäß § 29 Abs. 4 haben die Eignung zum Tragen von Atemschutzgeräten gemäß Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. II Nr. 27/1997 in der jeweils geltenden Fassung, durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das bei der erstmaligen Teilnahme an Übungen nicht älter als zwei Monate sein darf. Der Nachweis der Eignung ist jährlich zu erneuern.
(6) Hat ein Schifffahrtspolizeiorgan gemäß § 38 Abs. 2 SchFG begründete Zweifel an der Eignung eines Besatzungsmitgliedes, kann es die Vorlage eines neuen ärztlichen Gutachtens verlangen. Die Kosten dafür trägt das Besatzungsmitglied nur dann selbst, wenn sich die Zweifel als begründet erweisen.
(7) Das ärztliche Gutachten betreffend die körperliche und geistige Eignung ist von in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten(Anm. 1) gemäß §§ 8 und 34 FSG in Verbindung mit § 22 FSG-GV zu erstellen. Der Nachweis über das ausreichende Farbunterscheidungsvermögen ist von sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten(Anm. 1) auszustellen.
(8) Personen die ein Schiffsführerpatent – AT, ein Kapitänspatent – Seen und Flüsse besitzen sowie Decksfrauen – AT bzw. Decksmänner – AT und Maschinistinnen bzw. Maschinisten haben nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von fünf Jahren ihre geistige und körperliche Eignung erneut durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Nach Vollendung des 70. Lebensjahres verkürzen sich diese Zeitabstände auf zwei Jahre.
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Anm. 1: Art. 5 Z 3 BGBl. II Nr. 204/2023 lautet: „…wird die Wortfolge „Ärztinnen bzw. Ärzten“ durch die Wortfolge „Ärztinnen bzw. Ärzten oder von Augenoptikerinnen bzw. Augenoptikern“ ersetzt.“ Die Anweisung wurde nicht durchgeführt, da nicht eindeutig ist welche Wortfolge zu ersetzen ist.
Schlagworte
Luftfahrzeug, Sehvermögen
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Gesetzesnummer
20011810
Dokumentnummer
NOR40253813
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