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§ 31 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1998

Abschnitt 5

Revision

§ 31

Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Personalvertretungsfonds sowie seiner rechtlich verselbständigten Teile obliegt der zuständigen Arbeiterkammer. Diese hat mit der Durchführung der Revision Angestellte, die die fachliche Eignung hiezu besitzen (Revisoren), zu betrauen. Erforderlichenfalls kann die Revision auch fachlich geeigneten Personen, die nicht Angestellte der zuständigen Arbeiterkammer sind, übertragen werden.

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