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§ 30 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1998

§ 30

(1) Die Rechnungsprüfer haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Auf Verlangen der Rechnungsprüfer haben die Mitglieder des Zentralausschusses, der Betriebsinhaber sowie jeder Arbeitnehmer des Betriebes den Rechnungsprüfern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Sofern § 29 nicht anderes bestimmt, sind die Rechnungsprüfer zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Verhältnisse und Angelegenheiten des Personalvertretungsfonds, des Betriebes und der Arbeitnehmer verpflichtet.

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