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§ 31 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.10.2009

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 31.

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Ausbildung von Aufsichtsorganen, BGBl. Nr. 397/1983, und die Fleischuntersucher-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 398/1994, außer Kraft. Bereits begonnene Ausbildungen werden entsprechend der zu ihrem Beginn gültigen Rechtsvorschrift beendet.

(2) Auf Personen, die ihre Ausbildung für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in einer Untersuchungsanstalt der Länder vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen haben, finden die bisherigen Bestimmungen Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40111011

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