Abschnitt V
Verhandlungsgegenstände des Landtages
§ 31
Allgemeines
(1) Gegenstände der Verhandlung im Landtag sind:
- 1. selbstständige Anträge von Abgeordneten,
- 2. selbstständige Anträge von Ausschüssen,
- 3. Initiativen der Landesbürger und der Gemeinden,
- 4. Vorlagen der Landesregierung,
- 5. Berichte und Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes,
- 6. Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes,
- 7. Berichte der Volksanwaltschaft,
- 8. Berichte der Landesregierung,
- 9. Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern (Artikel 44 NÖ LV 1979),
- 1 0. Einsprüche gegen Gesetzesbeschlüsse,
- 11. Anfragen und Anfragebeantwortungen (Artikel 32 NÖ LV 1979),
- 12. Aktuelle Stunden,
- 13. Wahlen,
- 14. Berichte von Untersuchungsausschüssen (Artikel 33 NÖ LV 1979),
- 15. Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages,
- 16. Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten,
- 17. Eingaben an den Landtag,
- 18. Stellungnahmen im Sinne des Art. 23g Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016
(2) Verhandlungsgegenstände, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.
(3) Der Landtag kann am Beginn einer Gesetzgebungsperiode beschließen, dass Stellungnahmen iSd Art. 23g Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 durch den zuständigen Ausschuss abschließend zu erledigen sind und dem Landtag nach Erledigung zur Kenntnis zu bringen sind.
31.08.2017
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