§ 31 LGO 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Abschnitt V

Verhandlungsgegenstände des Landtages

§ 31

Allgemeines

(1) Gegenstände der Verhandlung im Landtag sind:

  1. 1. selbstständige Anträge von Abgeordneten,
  2. 2. selbstständige Anträge von Ausschüssen,
  3. 3. Initiativen der Landesbürger und der Gemeinden,
  4. 4. Vorlagen der Landesregierung,
  5. 5. Berichte des Rechnungshofes,
  6. 6. Berichte der Volksanwaltschaft,
  7. 7. Berichte der Landesregierung,
  8. 8. Berichte des Rechnungshof-Ausschusses,
  9. 9. Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern (Artikel 44 NÖ LV 1979),
  10. 1 0. Einsprüche gegen Gesetzesbeschlüsse,
  11. 11. Anfragen und Anfragebeantwortungen (Artikel 32 NÖ LV 1979),
  12. 12. Aktuelle Stunden,
  13. 13. Wahlen,
  14. 14. Berichte von Untersuchungsausschüssen (Artikel 33 NÖ LV 1979),
  15. 15. Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages,
  16. 16. Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten,
  17. 17. Eingaben an den Landtag.

(2) Verhandlungsgegenstände, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.

02.12.2014

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