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§ 31 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Lehrlingseinkommen und Lehrbedingungen

§ 31.

(1) Jedem Lehrling gebührt ein Lehrlingseinkommen, zu dessen Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist. Sofern keine kollektivvertragliche Regelung besteht, ist die Höhe des Lehrlingseinkommens von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf kollektivvertragliche Regelungen für ähnliche Tätigkeiten mit Bescheid festzulegen (§ 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2). Auf gewährte Naturalleistungen ist dabei Bedacht zu nehmen.

(2) Wird der Lehrling vom Lehrberechtigten zu einer ausländischen berufsorientierten Ausbildung entsandt (§ 29), ist der Lehrberechtigte für die Zeit der Teilnahme an dieser Ausbildung zur Bezahlung des Lehrlingseinkommens verpflichtet.

(3) Die Höhe des Lehrlingseinkommens für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule, für die vorgeschriebenen Fachkurse bzw. fachlich verwandten Kurse, für die Dauer der Facharbeiterprüfung und der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) vorgesehenen Teilprüfungen richtet sich nach § 270 Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 8 LAG und im Falle einer Arbeitsverhinderung nach § 23 bis § 28 LAG.

(4) Sofern keine kollektivvertragliche Regelung besteht, sind die Lehrbedingungen von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf kollektivvertragliche Regelungen für ähnliche Tätigkeiten mit Bescheid festzulegen (§ 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2). Abschnitt 22 LAG ist zu beachten.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle, Ausbildungsordnung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261403

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