Schul- oder Kursbesuch während der Lehre
§ 30.
(1) Während der Lehrzeit ist die Absolvierung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule gemäß § 35 Abs. 1 Z 1erfüllt worden sind.
(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besuchen kann, hat er einen Fachkurs zu absolvieren. Die Fachkurse dürfen eine Mindestdauer von 120 Unterrichtseinheiten in jedem Lehrjahr nicht unterschreiten. Über die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses bzw. des fachlich verwandten Kurses (Abs. 3) ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Ausbildungsgebiet nicht möglich, so hat der Lehrling einen von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ausgewählten fachlich verwandten Kurs zu absolvieren, worüber diese die zuständige Schulbehörde in Kenntnis zu setzen hat.
(4) Dem Lehrberechtigten als auch dem Lehrling dürfen für die verpflichtende Teilnahme des Lehrlings an Fachkursen gemäß Abs. 2 oder an fachlich verwandten Kursen gemäß Abs. 3 keine Kosten erwachsen.
Schlagworte
Schulbesuch, Lehrlingsausbildungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012572
Dokumentnummer
NOR40261402
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