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§ 29 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

§ 29.

(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.

(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, im Rahmen derer eine Ausbildung absolviert wird, die dem Ausbildungsplan im entsprechenden Lehrjahr entspricht, ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Abs. 1 anzurechnende Zeit nicht.

(3) Der Lehrberechtigte hat der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 anzuzeigen.

(4) Teilnehmer an internationalen Ausbildungsprogrammen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 gelten als Lehrlinge im Sinne des ASVG, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, im Sinne des AlVG, im Sinne des IESG und im Sinne des EStG 1988.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261401

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