Qualifikationen des Lehrpersonals
§ 31.
In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen:
- 1. ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Schulungen vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr und
- 2. entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024
Gesetzesnummer
10012891
Dokumentnummer
NOR40066413
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