Lehrmittel
§ 32.
Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:
- 1. Vorschriftenmaterial,
- 2. schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
- 3. Begleitpapiere und
- 4. audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Gesetzesnummer
10012891
Dokumentnummer
NOR40066414
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