§ 31
Untersuchungsausschüsse
(1) Wenn dies von mindestens einem Drittel der Abgeordneten schriftlich verlangt wird, hat der Landtag in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
(2) Der Untersuchungsausschuss wählt eine Obfrau/einen Obmann samt Stellvertretung und eine Schriftführerin/einen Schriftführer samt Stellvertretung aus seiner Mitte.
(3) Die Untersuchung erfolgt durch Beweiserhebung, insbesondere durch die Einsichtnahme in Urkunden, Akten und sonstige Unterlagen, durch die Vernehmung von Zeuginnen/Zeugen, durch die Beiziehung von Sachverständigen oder durch die Vornahme eines Augenscheines.
(4) Bei der Vernehmung von Zeuginnen/Zeugen und Sachverständigen kann von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages auf Vorschlag des Untersuchungsausschusses der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten der Zutritt gewährt werden. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind dabei jedoch nicht zulässig.
(5) Der Untersuchungsausschuss kann Sitzungen oder Teile von Sitzungen insoweit für vertraulich erklären, als dies zur Sicherung des Zwecks des Untersuchungsausschusses oder des Datenschutzes erforderlich ist. Von den als vertraulich erklärten Teilen von Sitzungen sind Medien und nicht dem Ausschuss angehörende Abgeordnete ausgeschlossen.
(6) Der Bericht des Untersuchungsausschusses an den Landtag ist schriftlich einzubringen.
(7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Ausschüsse sinngemäß. Die Einsicht in die amtliche Verhandlungsschrift steht Mitgliedern der Landesregierung nicht zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
