§ 31
Untersuchungsausschüsse
(1) Der Landtag hat in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Abgeordneten schriftlich beantragt wird. Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Untersuchungsgegenstand, den Untersuchungsauftrag sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses zu enthalten.
(2) Alle Behörden, Ämter, sonstigen Dienststellen und Gemeinden der Steiermark und alle der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegenden Rechtsträger sind verpflichtet, dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen oder Mitwirkung an solchen Folge zu leisten und alle verlangten Akten und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Alle Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen sowie um Durchführung beweissichernder Maßnahmen im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereiches Folge zu leisten. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten und sonstigen Unterlagen vorzulegen. Dies gilt nicht für Akten und sonstige Unterlagen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder im Interesse der Sicherheit von Menschen geboten ist.
(4) Die Untersuchung erfolgt durch Beweiserhebung, insbesondere durch die Einsichtnahme in Urkunden, Akten und sonstige Unterlagen, durch die Vernehmung von Zeuginnen/Zeugen, durch die Beiziehung von Sachverständigen oder durch die Vornahme eines Augenscheines. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 361 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2009, sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beeidigung von Sachverständigen und Zeuginnen/Zeugen sowie die Verlesung von Protokollen, Gutachten und anderen Unterlagen auf Grund eines Beschlusses des Untersuchungsausschusses erfolgen.
(5) Nach den strafrechtlichen Bestimmungen über falsche Beweisaussagen vor Gericht, die Herbeiführung unrichtiger Beweisaussagen, die Fälschung eines Beweismittels oder die Unterdrückung eines Beweismittels ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Landtages begeht.
(6) Bei der Vernehmung von Zeuginnen/Zeugen und Sachverständigen kann von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages auf Vorschlag des Untersuchungsausschusses der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten der Zutritt gewährt werden. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind unzulässig.
(7) Der Untersuchungsausschuss kann Sitzungen oder Teile von Sitzungen insoweit für vertraulich erklären, als dies zur Sicherung des Zwecks des Untersuchungsausschusses oder des Datenschutzes erforderlich ist. Von den als vertraulich erklärten Teilen von Sitzungen sind Medien und nicht dem Ausschuss angehörende Abgeordnete ausgeschlossen.
(8) Der Untersuchungsausschuss kann eine Verfahrensordnung beschließen.
(9) Der Bericht des Untersuchungsausschusses an den Landtag ist schriftlich einzubringen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Ausschüsse sinngemäß. Die Einsicht in die Verhandlungsschrift steht Mitgliedern der Landesregierung nicht zu. Die über vertrauliche Sitzungen angefertigten Teile der Verhandlungsschrift dürfen nur den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Untersuchungsausschusses übermittelt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010
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