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§ 31 Geflügelhygieneverordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Aufzeichnungen

§ 31.

(1) Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe haben schriftliche Aufzeichnungen mit folgenden Angaben (so weit zutreffend) zu führen:

  1. 1. Eingangsdatum und Zahl der zugegangenen Bruteier oder Tiere,
  2. 2. Herkunftsbetrieb der Bruteier oder Tiere,
  3. 3. Schlupfergebnisse in Brütereien,
  4. 4. festgestellte Anomalien oder Krankheitssymptome,
  5. 5. Verluste und Abgänge; so weit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
  6. 6. durchgeführte Impfungen oder andere Behandlungen,
  7. 7. durchgeführte Untersuchungen und ihre Ergebnisse,
  8. 8. Bestimmungsbetriebe der abgegebenen Tiere.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 30 Abs. 1 bis 3 vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Schlagworte

Kükenlieferbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40087341

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