Übermittlung an Drittstaaten und Sicherheitsorganisationen
§ 31.
Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aus dem VIS abgefragt wurden, an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten und internationale Sicherheitsorganisationen ist nur zulässig
- 1. bei Gefahr im Verzug für Zwecke der Verhütung und Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten und
- 2. nur mit Zustimmung jenes Mitgliedstaates, die die Daten in das VIS eingegeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40113882
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