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§ 31 EU-PolKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Übermittlung an Drittstaaten und Sicherheitsorganisationen

§ 31.

Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aus dem VIS abgefragt wurden, an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten und internationale Sicherheitsorganisationen ist nur zulässig

  1. 1. bei Gefahr im Verzug für Zwecke der Verhütung und Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten und
  2. 2. nur mit Zustimmung jenes Mitgliedstaates, die die Daten in das VIS eingegeben hat.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113882

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