Verletzung der Sorgfaltspflichten
§ 31.
(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne den Tatbestand des § 29 oder des § 30 zu verwirklichen, eine Sorgfaltspflicht nach dem 5. Abschnitt verletzt.
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 20 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 10 000 Euro beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Gesetzesnummer
20011970
Dokumentnummer
NOR40246150
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