Kuratorium
§ 31.
(1) Organ des Fonds ist das Kuratorium. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesbehindertenbeirates bestellt. Dem Kuratorium gehören jedenfalls an:
- 1. der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsandter Beamter als Vorsitzender;
- 2. je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien;
- 3. je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Finanzen;
- 4. zwei Vertreter der Bundesländer;
- 5. ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
- 6. fünf Vertreter der im § 10 Abs. 1 Z 6 angeführten Vereinigung.
(2) Die Amtsdauer des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung oder frühere Abberufung ist zulässig.