6. Abschnitt
Arbeiten an Bohrlöchern Kennzeichnung der Bohrungen
§ 31
Jede Bohrung ist am Zugang zum Bohrplatz mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem folgende Angaben angeführt sind:
- 1. Benennung der Bohrung,
- 2. Name, Anschrift, Telefon- und Fax-Nummer des Bergbauberechtigten und eines allfälligen Fremdunternehmers,
- 3. Bezeichnung und Anschrift der Behörde.
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