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§ 30 BB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2005

Alarmierungsstreifen

§ 30

(1) Bei Bohrlöchern und Bergbauanlagen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind, sind neben Sicherheitsabständen zusätzlich Alarmierungsstreifen festzulegen, außerhalb derer auch bei vorhersehbaren Störungen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen nicht zu erwarten ist.

(2) Bei der Bemessung der Größe der Alarmierungsstreifen sind neben den örtlichen Gegebenheiten insbesondere die maximal austretenden Mengen, Leitungsdurchmesser, Länge der einzelnen Leitungsabschnitte, maximal zulässiger Betriebsdruck und Schwefelwasserstoffgehalt des transportierten Mediums zu berücksichtigen.

(3) Für die Alarmierungsstreifen sind technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine unverzügliche Information allenfalls Betroffener sicherzustellen.

(4) Die Alarmierungsstreifen sind im Bergbaukartenwerk einzutragen.

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