Aufsicht
§ 31.
(1) Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme unterliegen der Aufsicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.
(2) Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung:
- 1. die Abgabe von Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen;
- 2. die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachzuweisen sind;
- 3. die Androhung des Entzuges oder der Einschränkung der Genehmigung;
- 4. der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung, wenn
- a) der Betreiber die übernommenen Leistungen in wesentlichen Teilen nicht erfüllt und mit einer Abhilfe binnen angemessener Frist nicht zu rechnen ist,
- b) der Betreiber die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder
- c) der Betreiber die Geschäftstätigkeit im jeweiligen Geschäftsfeld nicht binnen sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40239337
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