§ 319b ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012

Ersatzanspruch der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

§ 319b.

(1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Aufwand für eine Unterstützungsleistung nach § 104a GSVG bis zum Höchstausmaß von 19 Millionen Euro (Anm. 1) jährlich zu ersetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a) vervielfachte Betrag.

(2) Regresseinnahmen sowie rückgeforderte, zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie anteilige Verwaltungskosten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind auf die Ersatzleistung anzurechnen.

(3) Der Aufwandersatz hat quartalsmäßig jeweils bis zum Ende des Folgemonats nach entsprechender Rechnungslegung nach § 182b GSVG zu erfolgen.

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 20,911 002 48 Mio. €

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40188799