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§ 319 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Verletzung von Informationspflichten

§ 319.

Wer

  1. 1. die Informationspflichten gemäß § 94 Abs. 3a bis 6 oder § 98 Abs. 1 verletzt oder
  2. 2. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens, Drittland-Versicherungsunternehmens oder EWR-Versicherungsunternehmens dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß § 94 Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt oder
  3. 3. als Arbeitgeber oder Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß § 94 Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt,

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40228362

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