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§ 318 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage

§ 318.

Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241, § 243 oder § 245 oder eine Pflicht gemäß § 246a Abs. 1 bis 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40275934

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