Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage
§ 318.
Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241, § 243 oder § 245 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40169240