§ 318 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Aufgrund einer Kompetenzänderung mit 1.1.2020 (vgl. Art. 1 Z 6 und 8 der BVG-Novelle BGBl. I Nr. 14/2019) sind nur mehr jene Bestimmungen der Landarbeitsordnung 2000 aktuell abrufbar, welche – weiterhin in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallendes – Organisationsrecht enthalten. Die übrigen – vorerst als Bundesgesetz weitergeltenden – Bestimmungen bleiben jedoch aus dokumentationstechnischen Gründen in der Fassung vom 1.1.2020 historisch abrufbar.

§ 318

Aufgaben

(1) Die Gleichbehandlungskommission hat sich mit allen die Diskriminierung im Sinne der §§ 63 bis 64h berührenden Fragen zu befassen.

(2) Die Gleichbehandlungskommission hat auf Antrag oder von Amts wegen Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne der §§ 63 bis 64h zu erstatten. Zur Antragstellung sind die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer befugt. Die Gutachten sind im Bote für Tirol zu verlautbaren.

(3) Gutachten sind insbesondere bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung zu erstatten. In diesen Fällen hat der Vorsitzende zu den Sitzungen Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien mit beratender Stimme beizuziehen.

04.12.2019

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