Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Übergangsbestimmung betreffend einseitiger Urlaubsantritt
§ 317*)
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Regelung des Erholungsurlaubes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 29/2019, können Dienstnehmer einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 89 Abs. 1a einzuhalten. In diesem Fall haben die Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber eine Woche vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2019, BGBl. I Nr. 14/2019
09.04.2019
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