Aufgrund einer Kompetenzänderung mit 1.1.2020 (vgl. Art. 1 Z 6 und 8 der BVG-Novelle BGBl. I Nr. 14/2019) sind nur mehr jene Bestimmungen der Landarbeitsordnung 2000 aktuell abrufbar, welche – weiterhin in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallendes – Organisationsrecht enthalten. Die übrigen – vorerst als Bundesgesetz weitergeltenden – Bestimmungen bleiben jedoch aus dokumentationstechnischen Gründen in der Fassung vom 1.1.2020 historisch abrufbar.
§ 314
Obereinigungskommission
Beim Amt der Landesregierung ist eine Obereinigungskommission einzurichten. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder gelten die Bestimmungen des § 312 Abs. 2 sinngemäß.
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